Sonntag, 3. Juni 2018

Vorfahrt nur auf Sicht bei Einfahrt in unüberschaubaren Einmündungsbereich

Ein Vorfahrtberechtigter darf bei mangelnder Überschaubarkeit des Einmündungsbereichs nicht einfach weiterfahren. Er muss auf Sicht und so langsam fahren, daß eine Verständigung mit dem Gegen- oder Querverkehr möglich ist. Im verhandelten Fall hatte ein Vorfahrtberechtigter diesen Grundsatz verletzt und musste zu 30 Prozent haften.

Landgericht Stade - 13.08.2002 Aktenzeichen 1 S 31/02