Donnerstag, 7. Juni 2018

Betriebsprüfung in den Betriebsräumen ohne besonderen Grund zulässig

Zur Betriebsprüfung nach § 54a PBefG bedarf es weder des Verdachts auf einen Gesetzesverstoß noch eines besonderen Anlassses. Die Vorschrift stellt für die Überprüfung von Taxenunternehmen eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen dar. Die Einsichtnahme der Genehmigungsbehörde in die Bücher und Geschäftspapiere in den Betriebsräumen des Unternehmers dient der Überprüfung, ob der Unternehmer seinen gesetzlich auferlegten Pflichten nachkommt und ist rechtens.

Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstrasse - 22.09.2014 Aktenzeichen 3 K 364/14.NW