Sonntag, 28. August 2016

Akuter Stuhlgang rechtfertigt nicht Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Amtsgericht hat die Betroffene zu 120 Euro Geldbuße verurteilt, weil sie auf einer autobahnähnlichen Kraftfahrstraße mit ihrem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahrlässig um 34 km/h überschritten hatte. Da die nächste Ausfahrt so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hatte, wurde die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

OLG Düsseldorf - 06.12.2007 Aktenzeichen IV-5 Ss-OWi 218/07 - (OWi) 150/07 I