Das Amtsgericht hat die Betroffene zu 120 Euro Geldbuße verurteilt, weil sie auf einer autobahnähnlichen Kraftfahrstraße mit ihrem Pkw
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahrlässig um 34 km/h überschritten hatte. Da die nächste Ausfahrt so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hatte, wurde die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
OLG Düsseldorf - 06.12.2007 Aktenzeichen IV-5 Ss-OWi 218/07 - (OWi) 150/07 I