Der Fahrer, der das Taxi fährt, haftet gemeinsam mit dem Fahrer des Fremdfahrzeugs für Schäden an diesem, weil es sich um einen einzigen, einheitlichen Vertrag handelt.
§ Landesgericht Aschaffenburg 17.01.2002 2 S 218/01
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen