Mittwoch, 3. August 2016

Mehrkosten für Ersatztaxi

Mietet ein geschädigter Taxiunternehmer als Ersatz für sein unfallbeschädigtes Taxi ein Ersatztaxi an, dessen Mehrkosten für die gewerbliche Nutzung im Vergleich zur Anmietung eines Privatfahrzeuges den erzielten Gewinn um rund 313 Prozent überschreitet, sind die Kosten des Ersatztaxis jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Geschädigte als Einzelunternehmer nur über ein einziges Taxi verfügt und zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist. Unter diesen Umständen muss der Unfallgegner beziehungsweise die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung auch die Mehrkosten für ein Ersatztaxi für die Zeit der Unfallreparatur bezahlen.

§ Landgericht Saarbrücken AZ 13 S 15/12