Eine Ablehnung der Beförderung (§ 15 BOKraft) ist berechtigt wenn der Fahrer bei Mitnahme bestimmter Tiere
etwa gesundheitsbedingt infolge einer Allergie in seiner Fähigkeit, das Fahrzeug sicher zu steuern, beeinträchtigt wäre, sowohl auch wenn die Angst des Taxifahrers vor Hunden ihn in seiner Fähigkeit das Fahrzeug sicher zu
führen beeinträchtigen kann.
Vorliegend handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen um einen zwar
ausgebildeten Wachhund, aber auch offensichtlich ausgewachsenen Schäferhund, mithin also um ein Tier, das
schon durch sein äußeres Erscheinungsbild in der Lage ist einen Menschen einzuschüchtern und zu verunsichern,
zumal es lediglich am Halsband gehalten wurde und weitere Sicherheitsmaßnahmen (Maulkorb und ähnliches) nicht
vorgenommen worden waren.
OLG Hamm - 05.03.1992 Aktenzeichen 3 SS 0Hi 61/92