Mittwoch, 3. August 2016

Mitverschulden durch dunkle Kleidung bei Nacht

Überquert ein Fußgänger in dunkler Kleidung bei Nacht unter Missachtung einer roten Fußgängerampel außerhalb der Fußgängerfurt eine innerörtliche Strasse, und wird er hierbei von einem Kraftfahrzeug erfasst, so tritt die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges hinter dieses schwerwiegende Mitverschulden des Fußgängers zurück. Der Fußgänger ist für den eingetretenen Schaden damit alleine haftbar.

§ Oberlandesgericht Saarbrücken AZ 4 U 200/10-60