Nach den Urteilsfeststellungen war hier eine Gefährdung des Betriebes des Taxis oder eine
Belästigung anderer Fahrgäste durch die im Kofferraum des Taxis unterzubringenden Gepäckstücke
nicht zu erwarten. Auch hinsichtlich des kleinen, im Wageninneren mitzuführenden Rucksacks hat das
Amtsgericht eine Gefährdung des Beförderungsablaufs zutreffend ausgeschlossen. Soweit eine in den
Gründen des angefochtenen Urteils nicht näher behandelte Belästigung von Fahrgästen durch die
Mitnahme dieses Gepäckstücks in Betracht zu ziehen ist, ergeben die Urteilsfeststellungen in noch
hinreichender Weise, daß in eine solche, eventuell gegebene Belästigung eingewilligt worden ist. Im
übrigen hätte eine lediglich zu erwartende Unbequemlichkeit durch das im Wageninneren mitgeführte
Gepäckstück den Betroffenen nicht berechtigt, die Beförderung von vornherein insgesamt
abzulehnen.
OLG Düsseldorf - 14.06.1996 Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I