Freitag, 26. August 2016

Zuviel Gepäck ist kein Grund um eine Taxifahrt abzulehnen

Nach den Urteilsfeststellungen war hier eine Gefährdung des Betriebes des Taxis oder eine Belästigung anderer Fahrgäste durch die im Kofferraum des Taxis unterzubringenden Gepäckstücke nicht zu erwarten. Auch hinsichtlich des kleinen, im Wageninneren mitzuführenden Rucksacks hat das Amtsgericht eine Gefährdung des Beförderungsablaufs zutreffend ausgeschlossen. Soweit eine in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht näher behandelte Belästigung von Fahrgästen durch die Mitnahme dieses Gepäckstücks in Betracht zu ziehen ist, ergeben die Urteilsfeststellungen in noch hinreichender Weise, daß in eine solche, eventuell gegebene Belästigung eingewilligt worden ist. Im übrigen hätte eine lediglich zu erwartende Unbequemlichkeit durch das im Wageninneren mitgeführte Gepäckstück den Betroffenen nicht berechtigt, die Beförderung von vornherein insgesamt abzulehnen.

OLG Düsseldorf - 14.06.1996 Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I