Mittwoch, 3. August 2016

Schichtzettelführen ist Kardinalspflicht

Bei den abgabenrechtlichen Dokumentationspflichten, die im Taxenbetrieb durch Führen und Aufbewahren der Schichtzettel gewahrt werden, handelt es sich um im öffentlichen Interesse bestehende Kardinalspflichten des Beförderungsunternehmers. Sofern dagegen verstoßen wird, handelt es sich um einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Verpflichtungen nach §1 Abs. 2 PBZugV, so dass die Unzuverlässigkeit des Unternehemers zu bejahen ist.

§ Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 08.10.2013 Aktenzeichen 13 B 576/13