Mittwoch, 3. August 2016

Verwaltungspraxis bei Taxi-Genehmigungen ist nicht zu beanstanden

Die Verwaltungspraxis, schon beim Antrag auf Eintragung in die Vormerkliste für Taxi-Genehmigungen hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen jedenfalls einen Nachweis für die fachliche Eignung zu verlangen, ist mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden.

§ Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 04.09.2015 Aktenzeichen 13 E 535/15