Montag, 8. August 2016

Verfahren bei Abwesenheit vor Gericht

Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG
Kündigt der Betroffene 15 Minuten vor Terminsbeginn eine Verspätung von bis zu 30 Minuten an, weil er 1,5 Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt in einem Taxi im Stau steht, so darf das Amtsgericht seinen Einspruch auch dann nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben.

§ KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen 21.07.2016 Aktenzeichen 3 Ws (B) 382/16, 3 Ws (B) 382/16 - 122 Ss 107/16